Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Lieferungen und sonstige Leistungen der „Bettels & Ketteler GmbH“ (Auftragsnehmer). Individualvertragliche Abreden des Auftragnehmers und des Auftragsgebers haben Vorrang vor diesen AGB. Sonstige abweichende oder entgegenstehende Bedingungen finden keine Anwendung, sofern der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

2. Vertragsabschluss

Gegenstand des Vertrages ist die Gestellung von Transportbehältern des Auftragsnehmers zur Beladung von Abfällen des Auftraggebers, der Transport der Behälter durch den Auftragnehmer zu einer Abladestelle, sowie das ordnungsmäßige und gesetzeskonforme Verwerten bzw. Entsorgen der entsprechenden Abfälle. Ein Vertrag kommt zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zustande. Etwaige Auskünfte Dritter oder andere bekannte Umstände, die Anlass zur Annahme bestehen lassen, dass der Auftragnehmer seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht nachkommen kann, kann zu einer Zurückweisung des erteilten Auftrages führen. Alle Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

3. Gestellung Transportbehälter  

Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer sowohl eine Zufahrt zum Aufstellplatz als auch einen geeigneten Aufstellplatz für den Transportbehälter bereitzuhalten. 

Diese müssen bei jeglicher Wetterlage eine Gestellung und spätere Abholung ermöglichen.

Falls weder die Zufahrt noch die Gestellung/Aufnahme des Transportbehälters möglich ist, kann keine Leistung des Auftragnehmers erfolgen. Die Beurteilung der entsprechenden Situation obliegt dem Auftragnehmer. 

Die anfallenden Kosten einer Leerfahrt hat der Auftraggeber zu tragen.

Der Auftraggeber hat bei einer Gestellung des Transportbehälters auf einer öffentlichen Verkehrsfläche eine notwendige behördliche Erlaubnis auf seine Kosten einzuholen. Erfolgt dieses nicht, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen der öffentlichen Hand vollumfänglich freizustellen.

 Ebenso hat der Auftraggeber eine erforderliche Zustimmung des Eigentümers zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einzuholen. Wird diese Zustimmung nicht eingeholt, handelt der Auftragnehmer in gutem Glauben an die erfolgte Zustimmung. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer auch dann von Ansprüchen Dritter, die sich aus der unbefugten Nutzung ergeben, zu befreien. 

Der Auftraggeber verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung des Transportbehälters und zur Beachtung der Bedienungsanleitung des Herstellers. 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung einer Dienstleistung, Dritter zu bedienen. Der Transportbehälter darf ausdrücklich nur durch den Auftragnehmer befördert und versetzt werden. 

4. Beladung des Transportbehälters

Der Auftraggeber verpflichtet sich, ausschließlich die bei der Auftragsvergabe genannten Abfallarten, in den Transportbehälter zu befüllen. Änderungen zur Auftragsvergabe sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. 

Bei Abholung/Tausch des Transportbehälters ist der Auftragnehmer berechtigt eine Kontrolle der Abfallarten durchzuführen. Bei etwaigen Abweichungen zur Auftragsvergabe ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, die entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber zu berechnen. Anfallende Sortierkosten werden dem Auftraggeber ebenfalls in Rechnung gestellt. 

Die Transportbehälter dürfen max. randvoll und bis zum zulässigen Höchstgewicht beladen werden. Erfolgte die Beladung des Transportbehälters unsachgemäß, ist der Auftragnehmer berechtigt dem Auftraggeber, etwaige Kosten im Rahmen der Ladungssicherheit in Rechnung zu stellen.

Grundlage ist hier die anfallende Arbeitszeit und auch die Standzeit des Fahrzeuges. Ist dieses nicht in einer angemessenen Zeit möglich, erfolgt eine Leerfahrt zu Lasten des Auftraggebers. Die Transportbehälter dürfen grundsätzlich nicht mit umwelt-, wasser- und menschengefährdenden Stoffen/Anhaftungen beladen dürfen.

Grundwassergefährdende Stoffe, Gasflaschen, explosive oder explosionsverdächtige Gegenstände sowie radioaktiv kontaminiertes Material sind ebenso von der Beladung ausgeschlossen. 

5. Eigentumsvorbehalt

Mit der Übernahme/Abholung der Abfälle gehen diese in das Eigentum des Auftragnehmers über. 

Hiervon ausgenommen sind gefährliche Abfälle und Abfälle, die nicht der Deklaration entsprechen. Diese können vom Auftragnehmer zurückgewiesen oder auf Kosten des Auftragsgebers entsorgt werden. 

6. Terminabsprache

Terminabsprachen zur Gestellung oder Abholung von Transportbehältern sind stets unverbindlich und freibleibend. 

Die Einhaltung einer vereinbarten Leistung kann zudem durch Ereignisse höherer Gewalt, Entscheidungen der öffentlichen Hand und sonstige unerwartete Ereignisse beeinflusst werden. 

7. Standdauer  

Die Standzeit des Transportbehälters, incl. etwaige Mietkosten werden in der Regel zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer in Form eines Angebotes explizit vereinbart.

Wird eine hiermit vereinbarte Standzeit von 10 Tagen überschritten, ist der Auftragnehmer berechtigt die aktuellen Mietpreise für den oder die Transportbehälter zu berechnen. 

8. Abrechnung der Leistung und Zahlungsbedingung

Die Abrechnungs- und Zahlungsbedingungen werden in der Regel zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer im Vorfeld in Form eines Angebotes vereinbart. 

 Sofern keine individuelle Vereinbarung getroffen werden, gelten die aktuellen Preise des Auftragnehmers. Die Abrechnung erfolgt per sofort. 

Die entsprechenden Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung gelten die am Tage der Leistungserbringung gültigen Preise. 

Rechnungen / Gutschriften können dem Auftraggeber entsprechend der gesetzlichen Grundlage per Brief oder E-Mail übermittelt werden. Rechnungsbeträge sind, sofern nichts anders vereinbart, sofort ohne Abzug fällig. Bei Nichteinhaltung dieser Frist, gilt es als vereinbart, dass Mahngebühren in Höhe von € 15,00 ab „Mahnstufe 2“ anfallen und ab „Mahnstufe 3“ Verzugszinsen gem. BGB § 288 Abs. 1 bzw. 2 zu entrichten sind. 

9. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nachweislich bei Vorsatz, grober und mittlerer Fahrlässigkeit entstehen, welche am Aufstellplatz oder an der Zufahrt durch das Abstellen des Transportbehälters oder das Befahren mit dem LKW verursacht werden. 

Der Auftragnehmer haftet für leicht fahrlässig verursachte Schäden nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 

Erfolgt der Schaden auf Veranlassung des Auftraggebers übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. 

Der Auftraggeber haftet für das Abhandenkommen der Transportbehälter, sowie für vom Auftraggeber verursachte Beschädigungen der Transportbehälter während der Dauer der Überlassung, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind. 

Der Auftraggeber haftet bei Schäden, die bei unerlaubtem Befördern/ Versetzen des Transportbehälters entstehen. Bei einer Beladung eines Transportbehälters des Auftragsgebers auf dem Betriebshof des Auftragsnehmers trägt der Auftragsgeber das Risiko.

10. Schlussbedingungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Auftragsnehmers zuständige Gerichtsort. Alle personenbezogenen Daten werden beim Auftragnehmer gem. den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt. 

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